Die Stadtgründungen im Mittelalter
Karte von Armand Baeriswyl: Die «gegründeten» Städte — Stadtgründungen und -erweiterungen in den Kantonen Bern, Freiburg und Solothurn
Im schweizerischen Mittelland gab es im Frühmittelalter nur etwa zehn Städte aus römischer oder spätantiker Zeit. Während der europäischen Stadtgründungswelle, zwischen 1150 und 1350, vervielfachte sich die Zahl der Städte auf über 150. In den drei Kantonen Bern, Freiburg und Solothurn gab es 1150 eine einzige Stadt, Solothurn, im Jahr 1350 waren es rund 50.
Die meisten der in dieser Zeit gegründeten Städte, die heute noch bestehen, liegen an Gewässern: an Seeenden wie Zürich, Luzern, Genf; an Seen wie Neuenburg, Lausanne, Konstanz, Arbon oder an Flussläufen wie Bern, Freiburg, Basel, Schaffhausen, Solothurn, Aarau oder Stein am Rhein.
Bevorzugt wurden vor allem Orte, wo die Handelswaren vom Schiff auf den Landweg umgeladen wurden oder wo die Flussfahrt durch Hindernisse unterbrochen war wie in Schaffhausen durch den Rheinfall. So kamen nicht nur Fuhrleute zu Einkommen, die Städte konnten Zölle erheben und dank dem Stapelrecht florierte auch der Markt. Die Lage an Seen und Flüssen brachte den Städten somit grosse wirtschaftliche Standortvorteile.
Eine bekannte Ausnahme ist die Stadt St. Gallen. Ihr Zellkern ist das Kloster mit seiner enormen wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Kraft. Eine andere, kaum bekannte Ausnahme ist Neunkirch.
Das hochmittelalterliche Bevölkerungswachstum endete in weiten Teilen Europas im mittleren 14.Jahrhundert. Rund ein Drittel der Bevölkerung starb an der Pest. Damit gingen die Stadtgründungswelle und das Wachstum innerhalb der Städte zu Ende. Dieser Einschnitt dürfte sich auch auf die Entwicklung von Neunkirch ausgewirkt haben.
Das Stapelrecht oder auch Niederlagsrecht (lat. Ius emporii, eigentlich «Marktrecht» im Sinne von «Verkaufsrecht» ) war im Mittelalter das Recht einer Stadt, von durchziehenden Kaufleuten zu verlangen, dass sie ihre Waren in der Stadt für einen bestimmten Zeitraum auf dem Stapelplatz abluden, «stapelten» und anboten. Teilweise konnten sich Händler durch Zahlung eines Stapelgeldes von der Stapelpflicht befreien. Zusammen mit dem Stapelrecht hatten die Städte meist ein Umschlagsrecht. Beide Rechte verteuerten die betroffenen Waren und beförderten die Interessen städtischer Gewerbe.
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